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   BFH, 11.11.1969 - II S 4/69   

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BFH, 11.11.1969 - II S 4/69 (https://dejure.org/1969,1439)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1969 - II S 4/69 (https://dejure.org/1969,1439)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1969 - II S 4/69 (https://dejure.org/1969,1439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beförderungsteuerbescheide - Aussetzung der Vollziehung - Ernstlich Zweifel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 154
  • DB 1970, 1720
  • BStBl II 1970, 340
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.07.1969 - V B 11/69

    Umsatzsteuerbescheide - Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm -

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    Der II. Senat hält auch im Hinblick auf den Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) daran fest, daß die Vollziehung angefochtener Beförderungsteuerbescheide ausgesetzt werden muß, weil ernstlich zweifelhaft ist, ob § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG vereinbar und ein auf diese Vorschrift gestützter Verwaltungsakt rechtswirksam und rechtmäßig ist.

    Die Berufung des Beklagten auf dieses Urteil und auf den Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) kann den II. Senat nicht veranlassen, seine für das Aussetzungsverfahren bisher vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.

    Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 467) hat sich der V. Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil V R 128/66 bezogen; unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des Beschlusses V B 11/69 (BFH 95, 471) wird die bisher gegebene Begründung für die Rechtsauffassung, § 9 Abs. 2 FVG sei mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, erweitert.

    Der erkennende Senat hält es auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Begründung im Beschluß V B 11/69 für ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. hierzu die Beschlüsse des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967 und III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 87, 447, und 89, 92, BStBl III 1967, 182, 533), ob der umstrittene Beförderungsteuerbescheid im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG rechtswirksam und rechtmäßig ist.

    Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 472) ist ausgeführt, nach § 9 Abs. 1 FVG oblägen den OFD grundsätzlich alle mit der Verwaltung der beiden Steuern zusammenhängenden Arbeiten.

    c) Die Äußerung im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 472), "§ 9 Abs. 2 FVG tastet aber nach seinem Wortlaut die Verwaltungszuständigkeit der OFD hinsichtlich der Umsatzsteuer und Beförderungsteuer nicht an; denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sollen die FÄ den OFD bei der mit der Verwaltung zusammenhängenden Bearbeitung nur Hilfe leisten", ist zwar durch den möglichen Wortsinn des § 9 Abs. 2 FVG gedeckt.

    Die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 FVG mögliche Auslegung dieser Vorschrift im Beschluß V B 11/69 ist mit der vom Gesetzgeber gewollten Wirklichkeit nicht vereinbar; die FÄ führen den Steuerpflichtigen gegenüber das UStG und das BefStG in der gleichen Weise aus wie das EStG, das KStG, das GewStG und das VStG.

    Im Beschluß V B 11/69 wird im Gegensatz zu den Beschlüssen II 68 und 91/64 und II S 8/67 weiter die Ansicht vertreten, selbst wenn das BVerfG § 9 Abs. 2 FVG für verfassungswidrig erklären würde, hätte dies nicht zugleich auch die Nichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zur Folge.

    b) Der V. Senat bezieht sich im Beschluß V B 11/69 zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 1, 14; 3, 41; 11, 61); diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier maßgebenden nicht vergleichbar sind.

    Der V. Senat hat im Beschluß V B 11/69 aus dieser Entscheidung gefolgert, daß im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 FVG von den FÄ erlassene Bescheide nicht nichtig, sondern gültig seien.

    Damit meint der V. Senat offensichtlich, daß die Bescheide rechtswirksam und rechtmäßig (vgl. hierzu H. J. Wolff, Verwaltungsrecht, I, 7. Aufl., § 50) seien; an anderer Stelle ist im Beschluß V B 11/69 ausgeführt, auch im Falle der Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 FVG seien die Steuerbescheide "rechtsbeständig und verbindlich".

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvR 312/53

    Friedensgericht des ehemaligen Württemberg-Baden und Anspruch auf den

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    b) Der V. Senat bezieht sich im Beschluß V B 11/69 zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 1, 14; 3, 41; 11, 61); diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier maßgebenden nicht vergleichbar sind.

    Überdies unterscheidet sich der in BVerfGE 11, 61 entschiedene Fall prinzipiell von den in BVerfGE 1, 14 und 3, 41 entschiedenen Fällen.

    c) BVerfGE 11, 61 spricht nicht für, sondern gegen die Ansicht des V. Senats.

    Dieser Schluß kann indessen aus BVerfGE 11, 61 nicht gezogen werden.

    Damit steht weiter fest, daß die Ansicht des V. Senats (BFH 95, 471), es bestehe kein Unterschied, ob ein Landtag, ein Gemeinderat, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes tätig werde, mit BVerfGE 11, 61 nicht vereinbar ist.

  • BFH, 27.06.1968 - V R 128/66

    Umstrittene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    In diesem Beschluß hat sich der Senat mit der vom V. Senat im Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968 (BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488) vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung auseinandergesetzt.

    Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 467) hat sich der V. Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil V R 128/66 bezogen; unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des Beschlusses V B 11/69 (BFH 95, 471) wird die bisher gegebene Begründung für die Rechtsauffassung, § 9 Abs. 2 FVG sei mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, erweitert.

    Die im Beschluß V B 11/68 (Nr. 3 und 4 der Entscheidungsgründe, BFH 95, 471 ff.) ergänzend zum Urteil V R 128/66 gegebene Begründung ist einerseits zum Teil unvereinbar mit Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Urteils.

    a) Im Urteil V R 128/66 ist ausgeführt (BFH 92, 150), mit § 9 FVG sei der Zweck verfolgt worden, die Umsatzsteuer zwar -- wie es das GG vorschreibe -- durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten, gleichwohl aber den unerläßlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung von anderen Besitz- und Verkehrsteuern, insbesondere der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer zu wahren.

    Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der V. Senat im Urteil V R 128/66 ebenso wie der II. Senat in dem zeitlich später ergangenen Beschluß II 68 und 91/64 der Meinung war, daß die FÄ auf Grund § 9 Abs. 2 FVG das UStG und das BefStG für die Veranlagung der Steuerpflichtigen auszuführen haben.

    (Das FVG enthalte keine Einschränkung des Umfanges der Bearbeitung durch die OFD und die FÄ.) Dem Urteil V R 128/66 liegt hingegen die Vorstellung von einem dem FVG vorgegebenen Zwang zugrunde, die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer durch denselben Sachbearbeiter bearbeiten zu lassen.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    b) Der V. Senat bezieht sich im Beschluß V B 11/69 zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 1, 14; 3, 41; 11, 61); diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier maßgebenden nicht vergleichbar sind.

    Überdies unterscheidet sich der in BVerfGE 11, 61 entschiedene Fall prinzipiell von den in BVerfGE 1, 14 und 3, 41 entschiedenen Fällen.

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    b) Der V. Senat bezieht sich im Beschluß V B 11/69 zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 1, 14; 3, 41; 11, 61); diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier maßgebenden nicht vergleichbar sind.

    Überdies unterscheidet sich der in BVerfGE 11, 61 entschiedene Fall prinzipiell von den in BVerfGE 1, 14 und 3, 41 entschiedenen Fällen.

  • BFH, 27.03.1968 - II S 8/67

    Umstrittene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 9 Abs. 2 FVG, auf Grund dessen die FÄ -- örtliche Landesfinanzbehörden, § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG -- das BefStG ausführen, mit dem GG vereinbar und infolgedessen der angefochtene Beförderungsteuerbescheid rechtmäßig ist (Beschlüsse des BFH II S 8/67 vom 27. März 1968 und vom 4. März 1969, BFH 91, 547, und 95, 197, BStBl II 1968, 491 und 1969, 544).

    Im Beschluß V B 11/69 wird im Gegensatz zu den Beschlüssen II 68 und 91/64 und II S 8/67 weiter die Ansicht vertreten, selbst wenn das BVerfG § 9 Abs. 2 FVG für verfassungswidrig erklären würde, hätte dies nicht zugleich auch die Nichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zur Folge.

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    Der erkennende Senat hält es auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Begründung im Beschluß V B 11/69 für ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. hierzu die Beschlüsse des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967 und III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 87, 447, und 89, 92, BStBl III 1967, 182, 533), ob der umstrittene Beförderungsteuerbescheid im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG rechtswirksam und rechtmäßig ist.
  • BFH, 30.06.1967 - III B 21/66

    Auslegung eines unterschiedlich bezeichneten Schriftstückes - Bezeichnung eines

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    Der erkennende Senat hält es auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Begründung im Beschluß V B 11/69 für ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. hierzu die Beschlüsse des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967 und III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 87, 447, und 89, 92, BStBl III 1967, 182, 533), ob der umstrittene Beförderungsteuerbescheid im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG rechtswirksam und rechtmäßig ist.
  • BFH, 15.10.1968 - II 68/64

    Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Gesetz über die

    Auszug aus BFH, 11.11.1969 - II S 4/69
    Der Senat hat durch Beschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968 (BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 des BVerfGG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt, ob § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG vereinbar ist.
  • BFH, 04.06.1970 - V R 92/66

    Verweisung einer Rechtssache - Gericht des ersten Rechtszugs - Gerichtsbarkeit -

    Die Verwaltungszuständigkeit des FA sei aus den Erwägungen der BFH-Beschlüsse II S 8/67 vom 27. März 1968 (BFH 91, 547, BStBl II 1968, 491 und II S 4/69 vom 11. November 1969, BFH 97, 154, BStBl II 1969, 340) zu verneinen.

    Auch die Erwägungen in dem BFH-Beschluß II S 4/69 (a. a. O.) geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzuweichen.

  • BFH, 26.02.1976 - V R 167/70

    Kapitalgesellschaft - Lieferung eines Gegenstandes unter Selbstkostenpreis -

    Entgegen dem Beschluß des BFH vom 22. Juli 1969 V B 11/69 (BFHE 95, 467, BStBl II 1969, 564) werde daran festgehalten, daß die streitigen Bescheide wegen Verstoßes gegen Art. 108 GG a. F. nichtig seien (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 27. März 1968 II S 8/67, BFHE 91, 547, BStBl II 1968, 491, und vom 11. November 1969 II S 4/69, BFHE 97, 154, BStBl II 1970, 340).
  • BFH, 16.12.1969 - II R 90/69

    Verpflichtung der Behörde - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsvorverfahren

    In dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß II S 4/69 vom 11. November 1969 hat der Senat daran festgehalten, daß es ernstlich zweifelhaft ist, ob durch die FÄ erlassene Beförderungsteuerbescheide rechtmäßig sind.
  • BFH, 26.01.1971 - II B 30/70

    Erlaß von Bescheiden - Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Zuständigkeit der

    Der erkennende Senat hält dagegen diese Vorschriften -- wie bereits zu § 9 Abs. 2 Satz 1 FVG ausgesprochen -- mit dem Grundgesetz für unvereinbar und daher für nichtig (vgl. Vorlagebeschluß des Senats II 68, 91/64 vom 15. Oktober 1968, BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126 und Beschluß II S 4/69 vom 11. November 1969, BFH 97, 154, BStBl II 1970, 340).
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